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\documentclass[12pt,a4paper,draft]{article}
\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage[T1]{fontenc}
\usepackage[utf8]{inputenc}
\newcommand{\unsername}{Code for Niederrhein}
\renewcommand{\labelenumi}{(\arabic{enumi})}
\renewcommand{\labelenumii}{\arabic{enumii}.}
\title{Satzung des Vereins \unsername} % §25 BGB
\author{\unsername}
\date{\today}
\begin{document}
\maketitle
\tableofcontents
\section{Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr}
\begin{enumerate}
\item Der Verein führt den Namen `\unsername'.
\item Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den
Zusatz `e.V.'
\item Der Sitz des Vereins ist Moers. % §24 BGB
\item Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
\end{enumerate}
\section{Vereinszweck} % §57 BGB
\begin{enumerate}
\item Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die
Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Kunst und
Kultur. %Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html
\item Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
\begin{enumerate}
\item Pflege und Intensivierung des Erfahrungs- und Informationsaustausches zu
Themen Demokratie und Bürgerbeteiligung, Politik- und Verwaltungstransparenz,
offene und freie Kommunikations- und Informationstechnologie und digitale
Bildung.
\item Vorbereitung, Durchführung oder Förderung von gemeinsamen Forschungs- und
Lernprojekten und Bildungsveranstaltungen.
\item Die Veranstaltung von Kongressen, Treffen und Konferenzen.
\end{enumerate}
\item Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
\item Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
\end{enumerate}
\section{Mitgliedschaft}
\subsection{Arten der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und
Fördermitglieder, die den oben genannten Vereinszweck ideell oder materiell
unterstützen.
\item Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen
sein.
\item Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen
sein.
\item Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der
Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das
Stimmrecht auszuüben.
\item Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von
Ehrenmitgliedern vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen
freigestellt.
\end{enumerate}
\subsection{Erwerb der Mitgliedschaft} % §58 1. BGB
\begin{enumerate}
\item Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
\item Der Beitrittsantrag hat den Namen, die vollständige Adresse sowie eine
gültige E-Mail-Adresse zu enthalten.
\item Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
\item Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Die jeweils
aktuelle Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern
verfügbar gemacht.
\item Eine Ehrenmitgliedschaft kann im Einverständnis zwischen dem Mitglied
und dem Vorstand in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
\item Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft oder Umwandlung der
Ehrenmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft ist bei
Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
\end{enumerate}
\subsection{Beendigung der Mitgliedschaft} % §58 1. BGB
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, oder durch
Auflösung der juristischen Person. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits
gezahlter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
\item Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind:
\begin{enumerate}
\item Ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten.
\item Die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
\item Straffälligkeit.
\item Nicht nachkommen der Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter
einfacher Mahnung bei einer Fristsetzung von drei Wochen.
\end{enumerate}
\item Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
\item Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand
zu richten ist.
\item Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
\item Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit ohne Wahrung einer Frist
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied schriftlich erklärt
werden. % §39 BGB
\end{enumerate}
\section{Organe des Vereins}
\subsection{Mitgliederversammlung} % §58 4. BGB
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere:
\begin{enumerate}
\item Wahl und Abwahl des Vorstands. % §27 (1) BGB
\item Entlastung des Vorstands.
\item Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
\item Wahl der/des Kassenprüferin/Kassenprüfers.
\item Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit.
\item Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
\item Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
\item Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen.
\item Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
\item Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
\end{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des
jährlich schriftlich vorzulegenden Geschäftsberichts / Jahresberichts des
Vorstandes und des Prüfungsberichts der/des Kassenprüferin/Kassenprüfers.
\item Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten
Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
\item Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
\item Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
\item Abstimmungen erfolgen öffentlich, sofern nicht von mindestens einem
Abstimmungsberechtigten eine geheime Abstimmung gewünscht wird.
\item Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von
der Mitgliederversammlung bestimmte(r) Versammlungsleiter(in).
\item Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
\item Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter(in) und der/dem
Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
%\item Das Protokoll ist nach Unterzeichnung allgemein offenzulegen.
\item In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
\item Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in
elektronischer Form als E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat einberufen. % §32 (1) BGB
Die Zustellung erfolgt an die letzte bekannte E-Mailadresse des Mitglieds.
\item Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
\item Wahlen und Abwahlen von Vorstandsmitgliedern und Änderungen dieser
Satzung bedürfen der ausdrücklichen Nennung in der Tagesordnung, mit der
eingeladen wird.
\item Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung innerhalb von nicht mehr als zwei Monaten verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt. % §§ 36, 37 BGB
\item Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
\item Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
% §33 (1) BGB
\item Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
\end{enumerate}
\subsection{Vorstand} % §§ 26, 58 3. BGB
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. % §30 BGB
\item Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
\item Der Vorstand steht den Mitgliedern für Vorschläge zur Verfügung,
entscheidet über diese und setzt sie satzungsgemäß um.
\item Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie
nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
\item Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
\item Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen, sofern es zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.
\item Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines
Jahres gewählt.
\item Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
des Vereins werden.
\item Wiederwahl ist zulässig.
\item Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
\item Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
\item Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die
übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung
durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
\item Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. % §27 (3) BGB
\end{enumerate}
\section{Auflösung des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich. % §41 BGB
\item Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Open Knowedge Foundation Deutschland e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat. % §45 (1) BGB
\end{enumerate}
\section{Finanz- und Beitragsordnung} % §58 2. BGB
\begin{enumerate}
\item Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben.
\item Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung
und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als
des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung.
\item Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
\item Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
\item Die Beitragsordnung wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung
bekanntgegeben.
\item Verantwortlich für die finanzielle Tätigkeit des Vereins ist der
Vorstand.
\item Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 500,00 EUR netto ist
jedes Vorstandsmitglied einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins berechtigt. Für andere Geschäfte ist die gemeinsame
Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
%\item Im Rahmen der Vorstandssitzungen erstattet der Vorstand Bericht über die
%aktuelle finanzielle Situation des Vereins.
\item Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
\item Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
\item Vom Verein bereitgestellte Mittel sind nach dem Ausscheiden
unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen an den Vorstand auszuhändigen.
\item Für anfallende Aufgaben und Arbeiten, die das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigt, können Personen beschäftigt werden. Es
dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
\item Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt, hat dies
ordentlich zu dokumentieren. Hierzu gehören Datum, Art der Einnahme/Ausgabe und
Betrag.
\item Auslagen werden nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.
\item Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in.
\item Die/Der Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
\item Die Wiederwahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers ist zulässig.
\end{enumerate}
\section{Schlussbestimmung}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand ist befugt redaktionelle Änderungen an dieser Satzung
durchzuführen, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer
Behörde entsprechen müssen.
\item Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
\end{enumerate}
% Zur Eintragung:
% 7 Unterschriften nach §56 BGB
% Urkunde über die Vorstandswahl
\end{document}