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Allgemeine Geschäftsbedingungen

The terms and conditions are only available in German!

Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschöftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen ChainSquad GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dr.-Ing. Fabian Schuh, Am Weichselgarten 7, 91058 Erlangen, Mail [email protected] (im Folgenden kurz ChainSquad) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

Abweichende oder ergänzende Individualabreden, insbesondere mit den Mitarbeitern von ChainSquad, bedürfen immer der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ChainSquad ihnen nicht oder nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

Vertragsschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie sämtlichen zwischen unseren Auftraggebern und uns – wie auch immer – zustande kommenden Verträgen und den darauf beruhenden einseitigen und/oder gegenseitigen Ansprüchen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten diese Bedingungen als anerkannt. Damit gelten diese Bedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, für alle weiteren künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem/den Auftraggeber(n) und uns als anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen derselben, mündlichen Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und/oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Urheberrechte

Planung, Entwürfe und Entwicklungsunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Ebenso Repositorien, Betriebskonfigurationen und Installationsskripte jeglicher Art. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten an diesen Unterlagen sowie die Berechtigung jeglicher Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung dieser Unterlagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Erklärungen. Änderungen von Unterlagen der vorerwähnten Art dürfen nur durch von uns beauftragte Personen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden.

Preise

Alle von uns, gleichgültig in welcher Form, angegebenen Preise sind freibleibend. Verbindlich sind nur die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise, vorbehaltlich unseres Rechts der nachträglichen Änderungen wegen Irrtum, Schreibfehlern usw.. Zulässig sind nach Auftragsbestätigung auch Preiserhöhungen, die durch unvorhersehbare und nach Auftragsbestätigung entstandene Veränderungen preisbildender Faktoren begründet sind. Derartige Preiserhöhungen sind den Vertragspartnern innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Eine Erhöhung oder Senkung der gesetzlichen Mehrwertsteuer hat in jedem Fall eine entsprechende Anpassung unserer Mehrwertsteuer in unseren Endpreisen zur Folge, ohne dass es einer Anzeige gegenüber unseren Vertragspartner bedarf. Dem Auftragsvolumen angemessene Besprechungen werden von uns nicht in Rechnung gestellt.

Fälligkeit der Zahlung

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, sind die vom Auftraggeber zu leistende Zahlungen wie folgt fällig: 40 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung 60 % der Auftragssumme bei Standübergabe bzw. bei Auslieferung Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung.

Zahlungsmethoden

Für €/Euro als Zahlungsmittel werden folgende Zahlungsmethoden akzeptiert: Barüberweisung, Paypal.

Als Kryptowährungen werden akzeptiert BTC, ETH, USDC, DAI. Auf Grund des Währungsrisikos werden 5% Aufschlag berechnet. Die Zahlungsadresse wird mit der Rechnung bekanntgegeben.

Zahlungsverzug

Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung (§ 286 Abs. 3 Satz1 BGB) tritt automatisch Verzug und damit Zinszahlungspflicht ein.

Lieferungen

Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung frei Haus.

Lieferungs- und Leistungstermine bedürfen, um rechtsverbindlich zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretenen Hindernissen, soweit solche Umstände nachweislich auf die Fertigstellung und/oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die vorerwähnten Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Den sachlichen und/oder zeitlichen Umfang der Lieferung- und Leistungsbeeinträchtigung durch Umstände der vorgenannten Art werden wir in wichtigen Fällen unseren Auftraggebern baldmöglichst mitteilen.

Technische und gestalterische Abweichungen gegenüber Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions-, und Entwicklungsänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte.

Unterlieferanten/Subunternehmer

Wir sind berechtigt, uns zum Zwecke der Erfüllung von Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen Unterlieferanten und/oder Subunternehmer nach unserem Ermessen und nach unserer Wahl zu bedienen. ChainSquad ist in der Wahl der Subunternehmer oder Lieferanten frei und haftet für deren richtige Auswahl und für deren Handlungen bzw. Unterlassungen.

Zusätzliche Aufträge, Dienstleistungen und Besorgungen

Zusatzaufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Besorgungen und sonstige – wie auch immer geartete – Dienstleistungen, die, ohne Gegenstand einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zu sein, für den Auftraggeber auf dessen Verlangen durch Mitarbeiter von uns durchgeführt werden, werden wir zu dem im Zeitpunkt der Erbringung dieser Besorgungen und/oder Dienstleistungen gültigen Listenbrutto-Preisen in Rechnung stellen. Mängelansprüche des Auftraggebers für Besorgungen und/oder Dienstleistungen vorbezeichneter Art sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Abnahme durch den Kunden

Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

Beanstandungen

Der Auftraggeber hat Lieferung und Leistung sofort nach Entgegennahme zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu rügen. Mängel, die auch trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Bei berechtigten und rechtzeitig eingegangenen Mängelrügen sind wir verpflichtet, für diese Mängel, im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Führt die Nachbesserung nach angemessener Nachfristsetzung nicht zur Mängelbeseitigung, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, darf der Auftraggeber uns gegenüber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel steht. Gehört jedoch der uns erteilte Auftrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Auftraggebers, so kann dieser entsprechende Zahlungen uns gegenüber zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend gemacht hat, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

Ist der Kunde Unternehmer entscheidet der Beauftragte über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich §377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst. Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.

Haftung und Versicherung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit der Beauftragte nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die der Beauftragte dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eigentumsvorbehalt

ChainSquad behält sich das Eigentum an der Ware, der Leistung, der Software oder der Individualsoftware (nachfolgend zusammenfassend nur bezeichnet als „Ware“) bis zu der vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt auch, wenn einzelne oder alle Forderungen in ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt. Werden ausnahmsweise im sog. Scheck-/Wechsel-Verfahren wechsel- oder scheckmäßige Haftungen von Seiten ChainSquad begründet, so erlischt der EV vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel nicht.

Der Kunde darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur bar oder unter EV weiterveräußern. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager ist die Ware von ChainSquad auszuschließen. Bei Zwangsvollstreckung ist ChainSquad sofort schriftlich zu benachrichtigen. Werden Waren von ChainSquad mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so ist vereinbart, dass der Kunde ChainSquad anteilig Miteigentum überträgt, soweit er an der einheitlichen Sache Eigentum hat oder erwirbt.

Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von ChainSquad jedoch ohne Verpflichtung für ChainSquad hieraus. ChainSquad bleibt Eigentümer der so entstehenden Sachen, die als EV-Ware zur Sicherung ihrer Ansprüche dient. Bei Be- oder Verarbeitung zusammen mit fremder Ware hat ChainSquad Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Ware zur fremden verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Soweit Ware von ChainSquad vor Vollzahlung weiterveräußert wird, egal ob zusammen mit Sachen Dritter oder im bearbeiteten Zustand, muss der Kunde den EV der ChainSquad weiterleiten. Außerdem tritt er hiermit in Höhe der ChainSquad Forderungen alle ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung jetzt oder künftig zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an ChainSquad ab. Bei Verbindung oder Vermischung von ChainSquad eigener mit fremder Ware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Wertes der mitverkauften fremden Ware. Der Kunde bleibt zur Forderungseinziehung im eigenen Namen berechtigt. Der Kunde muss den Erlös aus der Weiterveräußerung der ChainSquad Ware jeweils sofort an ChainSquad abführen, soweit ChainSquad Forderungen fällig sind bzw. werden. Bei Zahlungseinstellung, Konkurs-/Vergleichsantrag des Kunden oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der EV-Ware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch und gehen auf ChainSquad über.

Zur Durchsetzung der Rechte von ChainSquad aus dem verlängerten EV gegen die Abnehmer des Kunden überläßt dieser ChainSquad auf Verlangen die notwendigen Unterlagen und Auskünfte, bes. aus seinen Geschäftsbüchern. Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug, nach Mahnung nicht sofort Barzahlung, hat er die ChainSquad Ware einredelos herauszugeben. ChainSquad darf ihre EV-Ware wegnehmen und hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Kunden betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. ChainSquad kann zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich ver-werten. Übersteigt der Wert für ChainSquad bestehender Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 20% oder sind ChainSquad Forderungen in Höhe von mehr als 125% ChainSquad eigener Forderungen abzutreten, so ist ChainSquad auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

Urheberrecht

Alle durch den Kunden bei ChainSquad bezogenen Programme die urheberrechtlich geschützt sind, können vom Kunden nur nach Unterzeichnung eines Software-Lizenzvertrages bezogen und genutzt werden. Die Vergabe von Unterlizenzen bedarf der schriftlichen Einwilligung von ChainSquad. Alle von ChainSquad dem Kunden für die Programme zur Verfügung gestellten Datenträger sowie alle vom Kunden eventuell (vorbehaltlich ChainSquad' schriftlicher Einwilligung) angefertigten Kopien von Programmen und Dokumentationen bleiben Eigentum von ChainSquad. Der Kunde muss Kopien von ChainSquad' Programmen und Dokumentationen mit Copyright-Vermerk versehen und hat den geheimen Charakter der ChainSquad Programme Dritten gegenüber durch alle notwendigen Vorkehrungen sicherzustellen.

Datenschutz, Geheimhaltung

Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Zweckes des Vertrages über die konkrete zu erbringende Leistung verwendet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihren Bestimmungen nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen, oder Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des konkreten Vertragsverhältnisses hinzugezogenen verbundene Unternehmen, Hilfspersonen, wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. für welche aber die Vertragspartei haftet

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über alle Vertragsinhalte und über die bei Vertragsabwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

Sofern eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen und Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, oder zu vernichten, soweit die Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

Beide Vertragsparteien sorgen im Rahmen ihrer Organisationshoheit für die Sicherstellung ausreichenden Datenschutzes, insbesondere Einhaltung der geltenden Vorschriften in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

Auf Wunsch werden separate Datenschutzerklärungen, Geheimhaltungserklärungen oder Verschwiegenheitserklärungen verfasst. Eine pauschalierte Schadensersatzregelung oder die Eingehung von pauschalen Ver­tragsstrafen schließt ChainSquad ausdrücklich aus. ChainSquad haftet im Rahmen der allgemeinen Haftungsregelungen aus diesen Geschäftsbedingungen und nach den gesetzlichen Regelungen, soweit diese nicht wirksam abbedungen wurden.

Nennung von Kundennamen

ChainSquad kann in branchenüblicher Weise auf der Homepage oder in Werbebroschüren den Namen des Kunden nennen. Die Nennung beschränkt sich auf den Firmennamen und gegebenenfalls den Firmensitz. Inhalte der Geschäftsbeziehung werden nicht genannt. Jedoch kann die Nennung des Kunden einzelnen Geschäftsfeldern von ChainSquad zugeordnet sein. Dem kann der Kunde jederzeit ausdrücklich für die Zukunft widersprechen. Eine Referenzkundenvereinbarung bedarf ausdrücklich separater Regelung.

Salvatorische Klausel

Sollten von uns erklärte Angebote, Auftragsbestätigungen und/oder sonstige zwischen unseren Auftraggebern und uns – wie auch immer – zustande gekommene Verträge sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Erklärung und Bestimmungen nicht berührt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist Tennenlohe (Bayern). Gem. § 38 ff ZPO ist Gerichtsstand Nürnberg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (Art. 6 CISG).

Kontakt

ChainSquad GmbH
Hirtenweg 14
91054 Buckenhof
[email protected]