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Satzung DSSG Berlin e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „DSSG Berlin e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Neutralität

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des vorgenannten gemeinnützigen Zwecks.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Fortbildungen im Bereich Datenanalyse für Menschen, die sich bei gemeinnützigen Organisationen engagieren. Neulingen und Interessierten im Bereich der Datenanalyse ermöglicht der Verein, ihr theoretisches Wissen in einem fachlich betreuten Umfeld praktisch anzuwenden und zu erweitern.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Förderung von Diversität im Bereich der Datenanalyse

Der Verein verpflichtet sich, bei vom Verein organisierten Veranstaltungen eine freundliche, sichere und einladende Umgebung zu schaffen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Befähigung, Herkunft, sexueller Orientierung, Religion und Weltanschauung sowie gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Status. Bei der Suche nach Teilnehmenden für vom Verein organisierte Veranstaltungen wird der Verein insbesondere auf Personengruppen zugehen, die im Bereich der Datenanalyse unterrepräsentiert sind. Der Verein ist weiterhin bestrebt, Vorstands- positionen divers im Hinblick auf die oben genannten Eigenschaften zu besetzen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglieder erlangen die Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag (auch per Email an die offizielle Email-Adresse des Vereins), über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
  2. Das Vereinsmitglied verpflichtet sich innerhalb des Vereins
    1. nach Möglichkeit regelmäßig an stattfindenden Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
    2. zur aktiven Mitwirkung an Vereinstätigkeiten,
    3. zu denen interne und externe Projekte,
    4. die regelmäßige Selbstinformation über die Aktivitäten des Vereins,
    5. und Tätigkeiten zur Förderung des Vereinslebens gehören.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden keine Mitgliedsbeiträge fällig.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds, ferner bei Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist jederzeit zum Monatsende durch eine schriftliche Erklärung (auch per Email an die offizielle Email-Adresse des Vereins) gegenüber dem Vorstand möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, Satzungsinhalte oder Mitgliedsverpflichtungen gemäß §5 (2) verstoßen hat.
  4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung von “DSSG Berlin e.V.” und die Erfüllung der von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
  2. Der Vorstand besteht i. S. d. § 26 BGB aus 3 Mitgliedern. Diese sind:
    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die Stellvertretende Vorsitzende
    3. der/die Kassenwart / Kassenwärtin
  3. Der Vorstand i. S. d. §26 BGB führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung, Gesetz oder Rechtsprechung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere die
    1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung eines Finanzplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens
    6. Durchführen der allgemeinen Vereinsgeschäfte
  2. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand hauptamtliche MitarbeiterInnen einstellen. Die Aufgaben und Befugnisse dieser MitarbeiterInnen bestimmt der Vorstand.
  3. Hauptamtliche MitarbeiterInnen dürfen keine Wahlfunktionen ausüben.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich oder per Email an die letztbekannte Anschrift bzw. Email‐Adresse. Die Frist beginnt mit dem Tag des Poststempels bzw. der Absendung.
  2. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist allen Mitgliedern schriftlich oder per Email zeitnah bekanntzumachen. Auf Antrag kann die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit auch während der Sitzung ergänzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme der/s Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf und sofern keine geheime Wahl beantragt wird, offen per Handheben. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen können auf der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie eine Woche vorher in der Tagesordnung der Einladung enthalten sind.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder beantragt worden ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    2. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
    3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
    4. Behandlung und Abstimmung von Anträgen
    5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§ 13 Protokollierung

  1. Über vereinsinterne Wahlen jeglicher Art und Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Protokolle sind durch ein Vorstandsmitglied und die protokollführende Person zu unterzeichnen.
  2. Das Protokoll ist den Mitgliedern schriftlich oder per Email bekanntzumachen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann sich mit 2/3-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung auflösen.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Berliner Tafel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.