From ba89081d8a23e56513a1e7e51ddfcdd3d34e4bcb Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Stefan Wehrmeyer Date: Fri, 11 Jan 2013 22:43:36 +0200 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Verordnung=20zur=20Durchf=C3=BChrung=20der=20Zu?= =?UTF-8?q?lage=20f=C3=BCr=20die=20private=20Pflegevorsorge=20nach=20dem?= =?UTF-8?q?=20Dreizehnten=20Kapitel=20des=20Elften=20Buches=20Sozialgesetz?= =?UTF-8?q?buch=20(Pflegevorsorgezulage-Durchf=C3=BChrungsverordnung=20?= =?UTF-8?q?=C2=96=20PflvDV)?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit 31.12.2012: BGBl I: 2012, 2994 (Nr. 63) --- p/pflvdv/index.md | 425 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 1 file changed, 425 insertions(+) create mode 100644 p/pflvdv/index.md diff --git a/p/pflvdv/index.md b/p/pflvdv/index.md new file mode 100644 index 000000000..f52e4ff82 --- /dev/null +++ b/p/pflvdv/index.md @@ -0,0 +1,425 @@ +--- +Title: Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach + dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch +jurabk: PflvDV +layout: default +origslug: pflvdv +slug: pflvdv + +--- + +# Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch (PflvDV) + +Ausfertigungsdatum +: 2012-12-20 + +Fundstelle +: BGBl I: 2012, 2994 + + +## Eingangsformel + +Auf Grund des § 130 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch +Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. +2246) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für +Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und +dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: + + +## § 1 Zentrale Stelle + +(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die zentrale Stelle +im Sinne des Dreizehnten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch +eingerichtet. Die zentrale Stelle nimmt die sich aus dem Dreizehnten +Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben wahr. + +(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt für die zentrale +Stelle einen jährlichen Wirtschaftsplan, der zum 1. Mai des jeweiligen +Kalenderjahres für das Folgejahr dem Bundesministerium für Gesundheit +vorzulegen ist. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des +Bundesministeriums für Gesundheit, die im Einvernehmen mit dem +Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt wird. Der +Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Deutschen +Rentenversicherung Bund als Anlage beigefügt. + +(3) Die zentrale Stelle hat dem Bundesministerium für Gesundheit +jährlich bis zum 1. Mai Übersichten über die Geschäftsergebnisse des +vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen sowie Statistiken zu + +1. der Zahl der insgesamt sowie der im jeweiligen Kalenderjahr neu + geförderten privaten Pflege-Zusatzversicherungen, + + +2. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr eingegangenen Anträge auf + Förderung, der Zahl der abgelehnten Anträge sowie der Zahl der + Festsetzungsverfahren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches + Sozialgesetzbuch, + + +3. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gekündigten Verträge + geförderter privater Pflege-Zusatzversicherungen sowie + + +4. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 + Nummer 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten + Verträge. + + + + + +## § 2 Bekanntgabe gegenüber Versicherungsunternehmen + +(1) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf +Zulage besteht, gibt sie dem Versicherungsunternehmen das Prüfergebnis +durch Datensatz bekannt. Das Prüfergebnis kann auch durch Abweisung +des nach § 128 Absatz 1 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch +übermittelten Datensatzes bekannt gegeben werden, wenn der Datensatz +um eine in dem vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten +Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird. +Ist der Datensatz mit einer nicht besonders gekennzeichneten +Fehlermeldung von der zentralen Stelle abgewiesen worden und +übermittelt das Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni des +Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, keinen fehlerfreien +Datensatz, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als Bekanntgabe +des Prüfergebnisses. + +(2) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf +Zulage besteht, gibt sie dies dem Versicherungsunternehmen über die +Auszahlung der Zulage per Auszahlungsreferenzdatei gemäß § 7 Absatz 2 +bekannt. + +(3) Erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist nach § 6, +dass der Anspruch auf Zulage nicht bestanden hat oder weggefallen ist, +so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen +zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz +bekannt zu geben. + +(4) Hat ein Versicherungsunternehmen bereits einen Datensatz nach +Absatz 1 oder Absatz 3 erhalten und erkennt die zentrale Stelle +innerhalb der Änderungsfrist nach § 6, dass doch ein Anspruch auf +Zulage besteht, so hat die zentrale Stelle noch nicht gutgeschriebene +oder ausgezahlte Zulagen nachzuzahlen und dies dem +Versicherungsunternehmen durch Datensatz bekannt zu geben. + +(5) Im Fall eines Antrags nach § 128 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches +Sozialgesetzbuch teilt die zentrale Stelle dem +Versicherungsunternehmen die Zulagenummer in der +Auszahlungsreferenzdatei mit. + +(6) Im Fall eines Antrags auf Festsetzung nach §128 Absatz 2 Satz 9 +des Elften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt die zentrale Stelle das +Ergebnis der Festsetzung an das Versicherungsunternehmen durch +Datensatz. + + +## § 3 Mitteilungspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber der zentralen Stelle + +(1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, in dem Zeitraum vom +1\. Januar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das +Beitragsjahr folgt, der zentralen Stelle einen Antragsdatensatz zur +Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage zu +übermitteln. Der Antragsdatensatz umfasst den nach § 128 Absatz 1 Satz +1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Antrag und die in +§ 128 Absatz 1 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten +Daten. Sind in einem Versicherungsvertrag mehrere Personen versichert, +so ist für jede Person, für die eine Zulage beantragt wird, ein +gesonderter Antragsdatensatz zu übermitteln. + +(2) Erkennt das Versicherungsunternehmen, dass für ein Beitragsjahr, +für das es bereits einen Antragsdatensatz übermittelt hat, in +wenigstens einem Kalendermonat, für den die Zulage mit diesem +Datensatz beantragt worden ist, kein Anspruch auf Zulage bestanden +hat, so hat das Versicherungsunternehmen diesen Antragsdatensatz zu +stornieren oder zu berichtigen. Die Stornierung oder Berichtigung hat +unmittelbar nach Kenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs auf Zulage +zu erfolgen. Soweit die Stornierung oder Berichtigung aufgrund der +fehlenden Zulageberechtigung nach § 126 Absatz 1 Satz 1 des Elften +Buches Sozialgesetzbuch erfolgte, darf das Versicherungsunternehmen +keinen erneuten Antragsdatensatz übermitteln, bis ihm ein geeigneter +Nachweis über das Bestehen der Zulageberechtigung der versicherten +Person vorliegt. Stellt das Versicherungsunternehmen fest, dass ein +bereits übermittelter Antragsdatensatz fehlerhaft ist oder die +Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vorgelegen haben, hat es +diesen Datensatz ebenfalls unmittelbar zu berichtigen oder zu +stornieren. + +(3) Im Fall eines Antrags auf Festsetzung nach §128 Absatz 2 Satz 9 +des Elften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt das +Versicherungsunternehmen den Antrag unmittelbar nach dessen Eingang +mit den notwendigen zusätzlichen Informationen an die zentrale Stelle +als elektronisches Dokument. Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. Auf +besondere Anforderung der zentralen Stelle sind im Einzelfall der +Antrag und die notwendigen zusätzlichen Informationen in anderer Weise +zu übermitteln. + +(4) Das Versicherungsunternehmen übermittelt der zentralen Stelle +jährlich bis zum 31. März die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr +gekündigten und die Zahl der gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des +Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten Verträge geförderter +privater Pflege-Zusatzversicherungen. + + +## § 4 Antragsverfahren + +(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei Vorliegen der +Bevollmächtigung nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches +Sozialgesetzbuch sowie der sonstigen Voraussetzungen die Zulage für +die versicherte Person zu beantragen. Die Bevollmächtigung nach § 128 +Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wirkt gleichzeitig +als Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches +Sozialgesetzbuch. Eine Beantragung unmittelbar durch die versicherte +Person gegenüber der zentralen Stelle ist nicht möglich. + +(2) Das Versicherungsunternehmen hat im Antragsdatensatz besonders zu +kennzeichnen, dass der Versicherungsvertrag die Fördervoraussetzungen +des § 127 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt und +insoweit ein brancheneinheitliches Vertragsmuster verwendet wurde. + +(3) Vor der erstmaligen Übermittlung des Antragsdatensatzes für eine +versicherte Person hat sich das Versicherungsunternehmen von dieser +Person zusätzlich zum Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags + +1. bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen des § 126 des Elften + Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind, und + + +2. eine Verpflichtung einzuholen, dass sie dem Versicherungsunternehmen + alle Änderungen der Verhältnisse, die die Zulageberechtigung nach § + 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, unverzüglich nach + deren Eintritt mitteilt. + + + +Die Bestätigung und die Verpflichtung bedürfen der Schriftform, soweit +nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. +Erfolgen sie auf dem gleichen Druckstück, mit dem der Antrag auf +Abschluss des Versicherungsvertrages gestellt wird, müssen sie +drucktechnisch hervorgehoben werden. Bei einem Vertragsabschluss über +das Internet gilt Entsprechendes. Die Bestätigung und die +Verpflichtung sind in den Antragsdatensatz an die zentrale Stelle +aufzunehmen. + +(4) Erlangt das Versicherungsunternehmen Kenntnis davon, dass die +versicherte Person ins Ausland verzogen ist, darf es einen +Antragsdatensatz nur übermitteln, wenn ihm für den Zeitraum, für den +eine Pflegevorsorgezulage beantragt werden soll, ein geeigneter +Nachweis darüber vorliegt, dass die Zulageberechtigung nach § 126 Satz +1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. § 3 Absatz 2 gilt +entsprechend. + + +## § 5 Festsetzungsverfahren + +Das Festsetzungsverfahren ist nur zulässig, wenn die zentrale Stelle +dem Versicherungsunternehmen einen Datensatz nach § 128 Absatz 3 Satz +1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersendet hat. + + +## § 6 Änderung des Prüfergebnisses + +(1) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 sowie das Prüfergebnis nach § 2 +Absatz 3 können aufgehoben oder geändert werden, solange über einen +Antrag auf Festsetzung nach § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches +Sozialgesetzbuch zu dem jeweiligen Prüfergebnis noch nicht bindend +entschieden wurde. + +(2) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 2 sowie das Prüfergebnis nach § 2 +Absatz 4 sind zu ändern, wenn das Versicherungsunternehmen nach § 3 +Absatz 2 einen Antragsdatensatz geändert oder storniert hat. Satz 1 +gilt entsprechend, wenn die versicherte Person bei dem +Versicherungsunternehmen vor Ablauf des 13. Monats nach Übermittlung +eines der in Satz 1 benannten Prüfergebnisse einen Antrag auf Änderung +des Prüfergebnisses stellt; § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. + + +## § 7 Auszahlung der Zulagen, Auszahlungsreferenzdatei + +(1) Die Zulagen werden jeweils am 20. April und am 20. Dezember eines +Jahres durch die zentrale Stelle zur Zahlung angewiesen. § 26 des +Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Zum jeweiligen +Auszahlungstermin werden Zulagen angewiesen, die von der zentralen +Stelle bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Auszahlungstermin +vorangeht, berechnet wurden. + +(2) Spätestens mit der Anweisung der Auszahlung der Zulagen wird dem +Versicherungsunternehmen eine Auszahlungsreferenzdatei zur Verfügung +gestellt. Form und Inhalt der Auszahlungsreferenzdatei legt die +zentrale Stelle fest. + + +## § 8 Zulagenrückforderungen + +(1) Das Versicherungsunternehmen hat die ihm mitgeteilten +Rückforderungen bis zum nächstfolgenden 10. Juni und 10. Dezember in +einem Betrag an die zentrale Stelle zu zahlen. Spätestens mit +Anweisung der Zahlung hat das Versicherungsunternehmen der zentralen +Stelle eine Rückzahlungsreferenzdatei zu übermitteln. Form und Inhalt +der Rückzahlungsreferenzdatei legt die zentrale Stelle fest. + +(2) Die zentrale Stelle kann vor Beginn einer Vollstreckung eine +Mahnung per Datensatz an das Versicherungsunternehmen übermitteln. +Über die Niederschlagung entscheidet die zentrale Stelle. + +(3) Die zentrale Stelle kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen +Ansprüche auf Auszahlung der Zulage für eine versicherte Person mit +Ansprüchen auf Rückzahlung von Zulagen für diese versicherte Person +verrechnen. Die Mitteilung über die Verrechnung gilt als Bekanntgabe +des Prüfergebnisses. Das Versicherungsunternehmen darf gegenüber der +zentralen Stelle keine Aufrechnungen oder Verrechnungen mit eigenen +Ansprüchen vornehmen. + +(4) Eine Festsetzung des zurückgeforderten Betrags erfolgt durch die +zentrale Stelle gegenüber dem Versicherungsnehmer, sofern die +Rückzahlung nach Absatz 1 oder Absatz 3 ganz oder teilweise nicht +möglich oder nicht erfolgt ist. + + +## § 9 Art der Datenübermittlung + +(1) Nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch +oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlungen von Daten +und von ergehenden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen zwischen +der zentralen Stelle und den Versicherungsunternehmen oder seinen +Auftragnehmern nach § 12 Absatz 3 erfolgen in Form von amtlich +vorgeschriebenen Datensätzen durch amtlich bestimmte +Datenfernübertragung. + +(2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von Daten sowie von +ergehenden Anzeigen und Mitteilungen nach § 2 Absatz 2 und 5, § 3 +Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und § 13. + + +## § 10 Technisches Übermittlungsformat + +(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. + +(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Dreizehnten Kapitel des +Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung +vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, +Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der +Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik +anzupassen. Die DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag +GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und +Markenamt in München niedergelegt. + + +## § 11 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen + +(1) Bei der elektronischen Übermittlung der Datensätze durch +Datenfernübertragung nach § 9 Absatz 1 sind die für den jeweiligen +Übermittlungszeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu +bedienen. Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen +und die dazugehörige Dokumentation werden nach Genehmigung des +Bundesministeriums für Gesundheit über das Internet in einem +geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt. + +(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der +Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. +Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten. + +(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt +jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit. + + +## § 12 Übermittlung durch Datenfernübertragung + +(1) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik +entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und +Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und +Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der +übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung +allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu +verwenden. Die zentrale Stelle bestimmt nach Anhörung des Verbandes +der privaten Krankenversicherung e. V. das einzusetzende +Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik +entsprechen muss. + +(2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg. + +(3) Die erforderlichen Daten können durch einen geeigneten +Auftragnehmer des Versicherungsunternehmens an die zentrale Stelle +übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 des +Bundesdatenschutzgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften der +Landesdatenschutzgesetze erfüllt sind. Geeignet ist ein Auftragnehmer, +wenn er die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit +gemäß dieser Verordnung erfüllt. + +(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte +Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der +zentralen Stelle an das Versicherungsunternehmen, solange dieses nicht +widerspricht. + + +## § 13 Identifikation der am Verfahren Beteiligten + +(1) Das Versicherungsunternehmen hat der zentralen Stelle anzuzeigen: + +1. die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auftragnehmer), + + +2. den Namen und die Anschrift, + + +3. soweit aufgrund der maschinellen Anbindungsvariante erforderlich die E + -Mail-Adresse, + + +4. die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die Telefaxnummer, + + +5. die Betriebsnummer, + + +6. die Art der Verbindung zur maschinellen Anbindung des + Versicherungsunternehmens und + + +7. die Bankverbindung. + + + + +(2) Bei der Beauftragung eines Auftragnehmers nach § 12 Absatz 3 hat +das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle auch von dem +Auftragnehmer die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die +Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer +anzuzeigen. + +(3) Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunternehmen und die nach +Absatz 2 benannten Auftragnehmer erhalten von der zentralen Stelle +eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den +geschützten Internetbereich der zentralen Stelle ermöglichen. +Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die Bankverbindung mit, die für +Rückzahlungen von Zulagen zu verwenden ist. + +(4) Jede Änderung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 ist der +zentralen Stelle von den am Verfahren Beteiligten unter Angabe ihrer +Kundennummer unverzüglich anzuzeigen. + + +## § 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen + +Die zentrale Stelle und die Versicherungsunternehmen haben die +übermittelten Daten aufzuzeichnen und für die Dauer von sechs Jahren +nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, +geordnet aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der in +Satz 1 genannten Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten. + + +## § 15 Verwaltungs- und Abschlusskosten + +In Tarifen der förderfähigen Pflege-Zusatzversicherung dürfen die +eingerechneten unmittelbaren Abschlusskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer +1 der Kalkulationsverordnung das Zweifache der auf den ersten Monat +entfallenden Bruttoprämie insgesamt nicht übersteigen. Mittelbare +Abschlusskosten, Schadenregulierungskosten und sonstige +Verwaltungskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der +Kalkulationsverordnung dürfen bis zu einer Höhe von 10 Prozent der +Bruttoprämie insgesamt eingerechnet werden. + + +## § 16 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 4. Januar 2013 in Kraft. +