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Ausschlussordnung.md

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Ausschlussordnung

Basierend auf § 4 der Bundessatzung, bzw. der entsprechenden §§ der Satzungen der Untergliederungen regelt die Ausschlussordnung das Verfahren für den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Natürliche Personen

Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand.

(2) Juristische Personen

Über den Ausschluss von juristischen Personen entscheidet der Bundesvorstand.

§ 2 Gründe für einen Ausschluss

Die Gründe für einen Ausschluss regelt die Bundessatzung.

§ 3 Verfahren

(1) Natürliche Personen – auf allen Ebenen

a) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann entweder von dem Vorstand der örtlichen Gruppe, dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand gestellt werden.

b) Der Bundesvorstand entscheidet nach Anhörung über den Ausschlussantrag. Das Mitglied und ggf. dessen gesetzlicher Vertreter sind vor einem Ausschlussverfahren vom Bundesvorstand anzuhören. Die beteiligten Untergliederungen sind in das Verfahren einzubinden.

c) Der Bundesvorstand teilt dem Mitglied unter Angabe von Gründen das Ergebnis des Ausschlussverfahrens schriftlich mit. Alle entsprechenden Ebenen erhalten davon eine Kopie der Mitteilung.

d) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss den Einspruch auf der nächstfolgenden Bundesversammlung einbringen.

e) Die Bundesversammlung entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.

f) Bis zu der endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, insbesondere auch Vorstandsämter sowie die Teilnahme am Vereinsleben.

(2) Juristische Personen

Juristische Personen können auf allen Ebenen angesiedelt sein.

a) Die Ebene, auf der die juristische Person angesiedelt ist, kann, unter der Angabe von Gründen, beim Bundesvorstand Antrag auf Ausschluss stellen.

b) Der Bundesvorstand entscheidet nach Anhörung über den Ausschlussantrag.

c) Der juristischen Person ist das Ergebnis des Ausschlussverfahrens durch den Bundesvorstand unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Die Ebene, auf der die juristische Person angesiedelt ist, erhält eine Kopie der Mitteilung.

d) Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch beim Bundesvorstand einlegen. Dieser muss den Einspruch auf der nächstfolgenden Bundesversammlung einbringen.

e) Die Bundesversammlung entscheidet dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss.

f) Bis zu der endgültigen Entscheidung ruht die Mitglied-schaft.

§ 4 Fristen

Das Mitglied kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang des Ausschlusses, es gilt das Datum des Poststempels, beim Bundesvorstand schriftlich Einspruch erheben.

Der Bundesvorstand muss den Einspruch bei der nächstfolgenden Bundesversammlung einbringen, die dann abschließend, vereinsintern über den Ausschluss-antrag entscheidet.

§ 5 Sonstige Bestimmungen

(1) Ein Ausschluss aus einer Untergliederung mit gleichzeitigem Erhalt der Vereinsmitgliedschaft einer übergeordneten Ebene ist nicht möglich. Ein Wiedereintritt ist aber möglich.

(2) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.


Beschlossen in der 25. Bundesversammlung vom 12. bis 16. Mai 1999 in Immenhausen
Geändert in der 26. Bundesversammlung vom 19. bis 21. Mai 2000 in Immenhausen Geändert in der 43. Bundesversammlung vom 27. bis 29. Juni 2016 in Immenhausen