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Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für …
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…die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG

20.08.2012: BGBl I: 2012, 1702 (Nr. 37)
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stefanw committed Sep 11, 2012
1 parent c853618 commit 146bc89
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36 changes: 26 additions & 10 deletions p/postbanklentgv/index.md
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Expand Up @@ -16,6 +16,9 @@ Ausfertigungsdatum
Fundstelle
: BGBl I: 2007, 2938

Geändert durch
: Art. 2 V v. 25.7.2012 I 1702


## Eingangsformel

Expand Down Expand Up @@ -171,13 +174,13 @@ Altersteilzeit zugrunde gelegt wird.
in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben.
Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie
oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven
Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. Der Zahlung von
Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt
die Minderung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes.
Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die
Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate
bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 2 anzuwenden.
Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. Die Sätze 1 und 2
sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der Mutterschutz- und
Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch
nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des
Kindes. Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen,
die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei
Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 2 anzuwenden.


## § 5 Zielbewertung
Expand Down Expand Up @@ -283,8 +286,8 @@ dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung
innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums im
Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder
einen Beauftragten geschehen. Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhält
sie oder er mindestens zwei Wochen vorher die hierzu erforderlichen
Informationen. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
sie oder er mindestens zwei Wochen vorher den Entwurf der
Leistungsbeurteilung. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

Expand Down Expand Up @@ -328,11 +331,24 @@ Entscheidung.

(5) Die Einigungskommission tritt auf Verlangen einer Seite
unverzüglich auch dann zusammen, wenn in einem Zeitraum von zwei
Wochen nach einem Zielvereinbarungsgespräch nach § 4 Abs. 2 Satz 1
Wochen nach einem Zielvereinbarungsgespräch nach § 6 Abs. 2 Satz 1
keine Zielvereinbarung geschlossen wird. Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend.


## § 8a Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung

Eine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung entfällt, wenn die
Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen
von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum
weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall
gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder
Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als erreicht. Ist im
vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Zielbewertung oder
Leistungsbeurteilung erfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe
„Erfüllt stets die Anforderungen“ als erreicht.


## § 9 Übergangsregelung

(1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und Beamten eine
Expand Down
28 changes: 27 additions & 1 deletion p/postlzulv_1997/index.md
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Expand Up @@ -17,7 +17,7 @@ Fundstelle
: BGBl I: 1996, 1833

Zuletzt geändert durch
: Art. 15 Abs. 106 G v. 5.2.2009 I 160
: Art. 1 V v. 25.7.2012 I 1702


## Eingangsformel
Expand Down Expand Up @@ -202,6 +202,32 @@ wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus den Verträgen
erlangt. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.


## § 7a Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb

(1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Beamte, denen eine
Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, können eine monatliche
Leistungszulage erhalten (Filialzulage).

(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung,
die dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der
Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1. zugestanden hat oder


2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden
hätte.




(3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni 2013 gewährt
werden.


## § 8 Leistungszulage für besondere Arbeitsmengen

(1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene Leistungszulage
Expand Down

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