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Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
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20.08.2012: BGBl I: 2012, 1706 (Nr. 37)
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stefanw committed Jan 11, 2013
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Expand Up @@ -46,8 +46,10 @@ Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig
in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines
Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs.
2 anzugeben,
Fernabsatzvertrages anbietet oder als Anbieter von Waren oder
Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zusätzlich zu
Absatz 1 und § 2 Absatz 1 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer
und sonstige Preisbestandteile enthalten und
Expand Down Expand Up @@ -222,7 +224,8 @@ Fachabteilungen.

(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher
Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins"
zu bezeichnen.
zu bezeichnen. Satz 1 gilt auch beim Angebot eines Sollzinses für die
Vertragslaufzeit nach Ablauf einer Sollzinsbindung.

(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der in der
Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage
Expand Down Expand Up @@ -643,6 +646,7 @@ vollständig macht.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2406 - 4207;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-
Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und
Kosten) andererseits.
Expand Down Expand Up @@ -738,71 +742,139 @@ I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-



II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
II. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des
effektiven Jahreszinses:

a) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in
Anspruch nehmen will, gilt der gesamte Kredit als sofort in voller
Höhe in Anspruch genommen.


b) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Auszahlung mit
unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, gilt der gesamte
b) Ist dem Kreditnehmer nach dem Kreditvertrag generell freigestellt,
wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art
der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Kreditbetrag und
Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im
Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den
entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.


c) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit
unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte
Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in
Anspruch genommen, wie sie für die Art von Geschäften gelten, die bei
dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.
Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten,
die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.


d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kreditbetrag als in
voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in
Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht
bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der
Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate
beträgt.


e) Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten
sind, ist anzunehmen, dass

aa) der Kredit ab der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von einem
Jahr gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Kreditnehmers
der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind,


bb) der Kreditbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend
einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme
zurückgezahlt wird. Muss der Kreditbetrag jedoch vollständig, in Form
einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums
zurückgezahlt werden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen
und Rückzahlungen des gesamten Kreditbetrags durch den Kreditnehmer
innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sonstige Kosten werden
entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach
den Bestimmungen des Kreditvertrags festgelegt.

Als unbefristete Kreditverträge gelten für die Zwecke dieses Punkts
Kreditverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Kredite,
bei denen der Kreditbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums
vollständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch
genommen werden kann.




c) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in
Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme
Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, gilt der
gesamte Kredit als zu dem frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt
mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen.

f) Bei anderen Kreditverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten noch
unbefristete Kredite sind (siehe die Annahmen unter d und e), gilt
Folgendes:

d) Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, ist anzunehmen,
dass die Kreditlaufzeit ein Jahr beträgt und der Kredit in zwölf
gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen ist.
aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Kreditnehmer zu
leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so ist anzunehmen, dass
die Rückzahlung zu dem im Kreditvertrag genannten frühestmöglichen
Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.


e) Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der
Kreditnehmer jedoch die Höhe der einzelnen Tilgungsbeträge selbst
bestimmen, ist anzunehmen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten
im Kreditvertrag vorgesehenen Betrag entspricht.
bb) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags nicht bekannt, so
ist anzunehmen, dass der Kredit erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch
genommen wurde, der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen
diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Kreditnehmer zu
leistenden Zahlung ergibt.


f) Sieht der Kreditvertrag mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung
vor, gelten sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits
als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt.


g) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass der Betrag
des gewährten Kredits 1 500 EUR beträgt.

g) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Kreditnehmer zu
leistenden Tilgungszahlung nicht anhand des Kreditvertrags oder der
Annahmen nach den Buchstaben d, e oder f feststellen, so ist
anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom
Kreditgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt, und dass,
falls diese nicht bekannt sind,

h) Bei Überziehungsmöglichkeiten gilt der gesamte Kredit als in voller
Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch
genommen; ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bestimmt, ist sie
mit drei Monaten anzunehmen.
aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,


bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag
ausgedrückt sind, bei Abschluss des Kreditvertrags erfolgen,


cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als
Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten
Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls
die Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe
Beträge handelt,


dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige
Kosten ausgeglichen sind.





h) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass der Betrag
des gewährten Kredits 1 500 Euro beträgt.


i) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene
Zinssätze und Kosten angeboten, so werden während der gesamten
Laufzeit des Kreditvertrags als Zinssatz der höchste Zinssatz und als
Kosten die höchsten Kosten angenommen.
Sollzinssätze und Kosten angeboten, so sind während der gesamten
Laufzeit des Kreditvertrags als Sollzinssatz der höchste Sollzinssatz
und als Kosten die höchsten Kosten anzunehmen.


j) Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die
j) Bei Kreditverträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die
Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer,
veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen
Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz
angepasst wird, wird angenommen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der
angepasst wird, ist anzunehmen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der
Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des
vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der
Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.




Satz 1 Buchstabe j darf der Berechnung des effektiven Jahreszinses nur
dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass nach Ablauf der
Sollzinsbindung ein variabler Sollzins zur Anwendung kommt.




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