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Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
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07.11.2012: BGBl I: 2012, 2270 (Nr. 52)
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stefanw committed Dec 2, 2012
1 parent ebb2055 commit e7e7a07
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70 changes: 63 additions & 7 deletions e/ermiv/index.md
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Expand Up @@ -15,6 +15,9 @@ Ausfertigungsdatum
Fundstelle
: BGBl I: 2011, 2641

Geändert durch
: Art. 5 V v. 25.10.2012 I 2270


## § 1 Anwendungsbereich

Expand Down Expand Up @@ -180,8 +183,9 @@ eindeutig identifiziert werden kann.

## § 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen

Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn
(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des
Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht werden, in dem sich der
Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn

1. eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist,

Expand Down Expand Up @@ -224,11 +228,10 @@ werden, wenn
sind,


b) das Saatgut der Arten, die unter die Richtlinie
66/401/EWG fallen, die Anforderungen an
Handelssaatgut nach Anhang II Abschnitt III in Verbindung mit den
Spalten 4 bis 15 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des
Anhangs II der Richtlinie 66/401/EWG erfüllt,
b) das Saatgut der Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, die
Anforderungen an Handelssaatgut nach Anhang II Abschnitt III in
Verbindung mit den Spalten 4 bis 15 der Tabelle in Abschnitt I Nummer
2 Buchstabe A des Anhangs II der Richtlinie 66/401/EWG erfüllt,


c) die Vermehrung der jeweiligen Bestandteile der Mischung nicht über
Expand All @@ -244,6 +247,15 @@ dann zulässig, wenn sich eine Vermehrungsfläche unmittelbar an der
Grenze zweier benachbarter Produktionsräume befindet und in den
benachbarten Produktionsraum hinein erstreckt.

(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von deren Komponenten darf
darüber hinaus bis zum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an das
Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden
Ursprungsgebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne
Komponenten einer aus diesen angrenzenden Ursprungsgebieten stammenden
Erhaltungsmischung Saatgut nicht in ausreichender Menge zur Verfügung
steht und Saatgut anderer Arten aus den betroffenen angrenzenden
Ursprungsgebieten nicht als Ersatz in Frage kommt.


## § 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

Expand All @@ -264,6 +276,50 @@ Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG. Die zuständige
Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.


## § 5a Gestattung des Inverkehrbringens

(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn der Erhaltungsmischung eine Prüfbescheinigung eines
anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In der
Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizierungsunternehmen zu
bestätigen, dass die betroffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des
anerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt wurde und den
Anforderungen des § 4 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein
Zertifizierungsunternehmen an, wenn

1. das eingesetzte Personal über die für die Durchführung der Prüfung
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die erforderliche
Zuverlässigkeit verfügt,


2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die Prüfung durchführen zu
können,


3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt ist und


4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der
Prüfung hat.




(3) Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und
Bescheinigungen nachzuweisen. Das Zertifizierungsunternehmen ist
verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der
Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige
Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach
Satz 2 verstoßen wird. Im Übrigen bleiben die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und
Widerruf unberührt.


## § 6 Verschließung

(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen
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13 changes: 6 additions & 7 deletions p/pflkartv_1986/index.md
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Expand Up @@ -18,8 +18,8 @@ Fundstelle
Neugefasst durch
: Bek. v. 23.11.2004 I 2918;

Geändert durch
: Art. 3 V v. 16.3.2010 I 282
Zuletzt geändert durch
: Art. 3 V v. 25.10.2012 I 2270

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Expand Down Expand Up @@ -994,11 +994,10 @@ folgende Angaben anzubringen:



Zusätzlich ist anzugeben: "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der
Bundesrepublik Deutschland zulässig". Werden die Angaben auf einem
Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die
Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht,
so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben.
Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei
denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind,
auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die
Kennfarbe haben.

(4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen
herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb
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20 changes: 3 additions & 17 deletions r/rebpflv_1986/index.md
Original file line number Diff line number Diff line change
Expand Up @@ -16,7 +16,7 @@ Fundstelle
: BGBl I: 1986, 204

Zuletzt geändert durch
: Art. 4 V v. 16.3.2010 I 282
: Art. 4 V v. 25.10.2012 I 2270


## Eingangsformel
Expand Down Expand Up @@ -364,21 +364,7 @@ Prüfung vorgestellten Pflanzgut geprüft. Die Packungen oder Bündel
müssen mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach
Maßgabe der Anlage 3 enthalten.

(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von

1. 1 bis 2.000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hundert der Bündel,


2. über 2.000 Bündeln auf mindestens 20 Bündel.



Bei Topfreben und Kartonagereben sowie bei Pflanzgut in Packungen wird
die Prüfung an mindestens 1 vom Hundert des vorgestellten Pflanzgutes
durchgeführt. Bei Pflanzgut in Packungen sind mindestens 10 vom
Hundert der Packungen zur Prüfung heranzuziehen.

(3) Die Prüfung findet nur statt, wenn
(2) Die Prüfung findet nur statt, wenn

1. das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der Sorte, im Fall eines nach
Klonen getrennten Rebenbestandes nach Klonen und im Fall von
Expand All @@ -403,7 +389,7 @@ Hundert der Packungen zur Prüfung heranzuziehen.



(4) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so
(3) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht erfüllt sind, so
gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag eine weitere
Beschaffenheitsprüfung, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft
gemacht wird, daß der festgestellte Mangel beseitigt ist.
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12 changes: 7 additions & 5 deletions s/saatartverzv_1985/index.md
Original file line number Diff line number Diff line change
Expand Up @@ -19,7 +19,7 @@ Neugefasst durch
: Bek. v. 27.10.2004 I 2696;

Zuletzt geändert durch
: Art. 2 V v. 6.12.2011 I 2641
: Art. 1 V v. 25.10.2012 I 2270

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Expand Down Expand Up @@ -83,9 +83,11 @@ Anlage.

## § 2

Die Gemüsearten Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Artischocke
und Rhabarber unterliegen nicht den für Saatgut geltenden Regelungen
des Saatgutverkehrsgesetzes.
Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere
Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten
Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen
der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden
veredelt werden oder veredelt werden sollen.


## § 2a
Expand Down Expand Up @@ -858,7 +860,7 @@ bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

* Cucurbita pepo L.

* Gartenkürbis, Zucchini
* Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini


* * 2.20
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